Satzung des Freundeskreises Kati - Cercle des amis de Kati e.V.

Präambel

Angeregt durch den Besuch einer Delegation der Stadt Erfurt in der malischen Stadt Kati im Januar 2009 und in der Erkenntnis, dass eine lebendige Städtepartnerschaft neben den offiziellen Vertretern auch aktive Menschen der Städte braucht, setzen wir uns dafür ein, nebeneinander in friedlichem Austausch zu leben, die Geschichte, die Ideale, die Kunst und Kultur des anderen zu studieren, einander gegenseitig das Leben zu bereichern, voneinander zu lernen, einander zu verstehen und miteinander zu kooperieren.

In dem Bewusstsein, dass es Frieden zwischen den Menschen nur durch Gerechtigkeit geben kann, sind wir davon überzeugt, dass solidarisches Handeln erst entsteht, wenn die Zusammenhänge zwischen Armut und Überfluss nicht verdrängt werden. Wir wollen Menschen in Deutschland sowohl für die Probleme und Anliegen als auch für die kulturellen Reichtümer und sozialen Werte Malis sensibilisieren, Freundschaften zwischen den beiden Ländern pflegen, Menschen in Mali und ihre Zusammenschlüsse unterstützen und Projekte fördern, die von den Betroffenen selbst organisiert und getragen werden, um mit unserer Hilfe aus eigener Kraft ihre Lebensverhältnisse zu verbessern.

 

§ 1
Name, Stellung und Sitz des Vereins

 

  1. Der Verein führt den Namen „Freundeskreis Kati – Cercle des amis de Kati e. V.“
  2. Der Verein hat seinen Sitz in Erfurt.
  3. Der Verein soll in das Vereinsregister beim Amtsgericht Erfurt eingetragen werden.

 

§ 2
Zweck und Aufgabe des Vereins

 

  1. Zweck und Aufgabe des Vereins ist die Förderung partnerschaftlicher Projekte zur sozialen, kulturellen und ökologischen Entwicklung in Mali. Besondere Aufmerksamkeit widmet der Verein Projekten, die der Hilfe zur Selbsthilfe und der Verbesserung der Lebensbedingungen in der malischen Stadt Kati dienen.
  2. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:
  • Austausch und Kommunikation zur Förderung internationaler Gesinnung und zur Teilhabe an der Kunst, Kultur und Geschichte des Anderen,
  • materielle und finanzielle Unterstützung von Projekten der Entwicklungszusammenarbeit in Mali, insbesondere in der Stadt Kati,
  • öffentliche Informationsveranstaltungen, Vorträge und Publikationen über Mali, insbesondere die Stadt Kati,
  • die Verbindung zu Vereinen mit sachverwandter Zielsetzung.

 

§ 3
Gemeinnützigkeit

 

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
  2. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  3. Mittel des Vereins dürfen nur zur Realisierung der satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
  4. Niemand darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  5. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

 

§ 4
Mitgliedschaft

 

  1. Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden, die bereit ist, sich für die Verwirklichung der Ziele des Vereins einzusetzen und diese Satzung anerkennt.
  2. Die Mitgliederversammlung kann natürliche Personen, die sich im Sinne der Ziele des Vereins in besonderer Weise engagiert haben, als Ehrenmitglieder berufen.
  3. Jedes Mitglied soll die Tätigkeit des Vereins in der Öffentlichkeit vertreten und eine solidarische und auf gegenseitiger Wertschätzung beruhende Grundhaltung einnehmen.
  4. Mitgliedsbeiträge werden entsprechend der Beitragsordnung erhoben. Ehrenmitglieder sind von der Verpflichtung zur Zahlung von Mitgliedsbeiträgen befreit.
  5. Die Aufnahme ist schriftlich zu beantragen. Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet der Vorstand. Bei Ablehnung des Aufnahmeersuchens durch den Vorstand kann der Antragsteller Einspruch bei der Mitgliederversammlung einlegen. Diese entscheidet abschließend.
  6. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss, Tod oder Verlust der Rechtsfähigkeit einer juristischen Person. Der Austritt muss schriftlich erklärt werden.
  7. Die Mitgliedschaft erlischt, wenn für drei aufeinanderfolgende Kalenderjahre kein Beitrag gezahlt wurde.
  8. Der Ausschluss eines Mitglieds ist nur im Falle des Vorliegens wichtiger Gründe möglich. Der Ausschluss bedarf eines Beschlusses der Mitgliederversammlung. Dem Mitglied ist Gelegenheit zu geben, sich vor der Mitgliederversammlung zu äußern.

 

§ 5
Organe des Vereins

 

Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

 

§ 6
Mitgliederversammlung

 

  1. Die Mitgliederversammlung ist das höchste Organ des Vereins. Sie berät und beschließt Grundsatzfragen der Vereinstätigkeit. Die Mitgliederversammlung wählt den Vorstand. Die Mitgliederversammlung nimmt den Bericht des Vorstands über den Jahresetat und die Jahresrechnung entgegen, entscheidet über die Entlastung des Vorstands sowie über die Berufung von Ehrenmitgliedern und den Ausschluss eines Mitglieds; sie kann den Verein auflösen.
  2. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal im Jahr statt. Sie wird vom Vorsitzenden mit einer Frist von zwei Wochen schriftlich einberufen. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist ebenfalls mit einer Frist von zwei Wochen einzuberufen, wenn dies von mindestens einem Fünftel der Mitglieder schriftlich beantragt wird. Die ordentliche Mitgliederversammlung ist in jedem Falle, eine außerordentliche dann beschlussfähig, wenn mindestens ein Fünftel der Mitglieder teilnimmt.
  3. Die Mitgliederversammlung kann als Präsenzversammlung oder als virtuelle Versammlung durch Einwahl der Mitglieder in eine Video- oder Telefonkonferenz abgehalten werden. Der bzw. die Vorsitzende (im Verhinderungsfall die stellvertretenden Vorsitzenden) entscheidet über die Form der Versammlung und teilt diese in der Einladung zur Versammlung mit. Die Form der Versammlung ist in der Niederschrift zur Sitzung zu protokollieren.
  4. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit der Mehrheit der an der Versammlung teilnehmenden Mitglieder. Jedoch bedarf es zum Ausschluss eines Mitglieds, einer Satzungsänderung (einschließlich des in § 33 Abs. l Satz 2 BGB genannten Falles) und der Auflösung des Vereins einer Zweidrittelmehrheit der teilnehmenden Mitglieder.
  5. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung wird ein Ergebnisprotokoll angefertigt, das vom Vorsitzenden und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.

 

§ 7
Vorstand

 

  1. Der Vorstand besteht aus der/dem Vorsitzenden, der/dem 1. Stellvertreter*in und der/dem 2. Stellvertreter*in. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich von der/dem Vorsitzenden allein oder der/dem 1. Stellvertreter*in und der/dem 2. Stell­vertreter*in gemeinschaftlich vertreten. Der Vorstand kann um bis zu zwei Beisitzer*innen erweitert werden.
  2. Die Amtszeit des Vorstands beträgt drei Jahre. Der Vorstand bleibt bis zur Bestellung des neuen Vorstands im Amt. Die Vorstandsmitglieder werden getrennt nach Funktionen gewählt, dafür ist mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen nötig. Bei Stimmengleichheit erfolgt eine Stichwahl, bei erneuter Stimmengleichheit entscheidet das Los. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vor Ablauf der Amtszeit aus, so wird der Vorstand für die verbleibende Amtszeit durch Nachwahl ergänzt.
  3. Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins und fasst alle Beschlüsse, die nicht ausdrücklich der Mitgliederversammlung vorbehalten sind.
  4. Der Vorstand entscheidet insbesondere über:
    - die Durchführung und Finanzierung von Projekten,
    - den Jahresetat und die Jahresrechnung,
    - die Aufnahme von Mitgliedern.
  5. Der Vorstand wird vom Vorsitzenden oder dem stellvertretenden Vorsitzenden mit einer Frist von zwei Wochen schriftlich einberufen. Er ist beschlussfähig, wenn die Einberufungsfrist gewahrt und die Mehrheit des Vorstands anwesend ist. Ist der Vorstand nicht beschlussfähig, so kann der Vorsitzende unverzüglich eine neue Vorstandssitzung einberufen. Für diese Einberufung ist die Einberufungsfrist von zwei Wochen nicht erforderlich, mindestens jedoch ein Tag. In dieser Sitzung ist der Vorstand in jedem Fall beschlussfähig.
  6. Die Vorstandssitzung kann als Präsenzversammlung oder als virtuelle Versammlung durch Einwahl der Mitglieder in eine Video- oder Telefonkonferenz abgehalten werden. Der/die Vorsitzende (im Verhinderungsfall die stellvertretenden Vorsitzenden) entscheidet über die Form der Vorstandssitzung und teilt diese in der Einladung mit. Die Form der Vorstandssitzung ist in der Niederschrift zur Sitzung zu protokollieren.
  7. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Über die Beschlüsse des Vorstands wird ein Ergebnisprotokoll angefertigt, das vom Vorsitzenden und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.
  8. Wenn kein Mitglied widerspricht, kann der Vorstand im schriftlichen Umlaufverfahren Beschlüsse fassen.
  9. Ergänzend zur Vertretungsregelung nach § 7 Absatz 1 Satz 2 haben bei Rechtsgeschäften über 2.000 Euro stets zwei der drei vertretungsberechtigten Vorstandsmitglieder gegenzuzeichnen.
  10. Der Vorstand soll die Mitglieder auf geeignete Weise in die Vorbereitung und Durchführung von Projekten einbeziehen sowie über den Mitteleinsatz informieren.

 

§ 8
Schlussbestimmungen

 

Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall seiner steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen des Vereins zu gleichen Teilen an das Hilfswerk MISEREOR, Aachen, und an die Aktion „Brot für die Welt“, Stuttgart, mit der Auflage, es für Vorhaben in Mali zu verwenden.

Beschlossen in der Gründungsversammlung am 26. Mai 2009 in Erfurt,
geändert in der Mitgliederversammlung am 24. Mai 2022 in Erfurt.

 

Anlage
Beitragsordnung

 

  1. Der Verein „Freundeskreis Kati – Cercle des amis de Kati e. V.“ gibt sich nachfolgende Beitragsordnung, die am 26. Mai 2009 auf der Gründungsversammlung beschlossen wurde.
  2. Jedes Mitglied zahlt jährlich einen Mindestbeitrag von 20 Euro. Der Mitgliedsbeitrag ist bis zum 31.3. des Jahres fällig. Erteilte Einzugsermächtigungen werden zu diesem Termin getätigt. Für das Jahr des Beitritts wird der Mitgliedsbeitrag einen Monat nach Aufnahme fällig.
  3. Der Vorstand kann in begründeten Einzelfällen von der Zahlung eines Mitgliedsbeitrages befreien.
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